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Statuten

       
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  Statuten: Juventus Frauen  
 


ARTIKEL 1. NAME UND ZWECK DES VEREINS

Die Frauensektion Juventus Frauen wurde 2010 durch die Trennung vom Verein YF Juventus
Zürich 1992 gegründet und ist ein Verein im Sinne gemäss Artikel 60 if des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Zürich.
Er bezweckt die Ausübung des Fussballsports sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.
Seine Vereinsfarben sind schwarz, weiss

1.2.
Juventus Frauen ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des
Fussballverbandes des Kantons Zürich. Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA und der
UEFA, des SFV, seiner zuständigen Organe und ständigen Kommissionen sowie des zuständigen
Regionalverbandes und dessen Abteilungen sind für den Verein, seine Mitglieder, Spieler und
Funktionäre verbindlich.

1.3.
Juventus Frauen ist politisch und konfessionell neutral.



ARTIKEL 2. MITGLIEDSCHAFT

2.1.
Mitglied kann jedermann werden, der die Statuten des Vereins anerkennt. Die Aufnahme erfolgt
durch Beschluss des Vereinsvorstandes.

2.2.
Der Verein besteht aus:
a) Ehrenmitgliedern
b) Junioren
c) Aktivmitgliedern
d) Ehemalige
e) Passivmitgliedern
f) Gönnern, Suportern

2.3.
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Juventus Frauen, die Vorgängervereine
und/oder den Fussballsport im allgemeinen in herausragender Weise verdient gemacht hat. Die
Ernennung erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes an der nächsten Generalversammlung.


ARTIKEL 3. BEITRITT, ÜBERTRITT, AUSTRITT, AUSSCHLUSS, BOYKOTT

3.1.
Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.

3.2.
Aufnahmegesuche unmündiger Spielerinnen müssen vom gesetzlichen Vertreter mit unterzeichnet
werden.


3.3.
Der Übertritt vom Aktiv- zum Passivmitglied kann jeweils auf Saisonende, der Übertritt vom Passiv zum
Aktivmitglied jederzeit erfolgen. Übertrittsgesuche sind dem Vereinsvorstand schriftlich
vorzulegen. Der Übertritt vom Juniorinnen- zum Aktivmitglied erfolgt nach Beendigung des SFV
Juniorenalters automatisch.


3.4.
Austrittsgesuche von Aktivmitgliedern können nur auf Ende einer Saison und bis spätestens 31.
Dezember schriftlich an den Vereinsvorstand eingereicht werden. Austrittsgesuchen, welche nach
dem 31. Dezember eingereicht werden, kann erst auf das Ende der nächsten Saison stattgegeben
werden.


3.5.
Alle übrigen Mitglieder können den Austritt jederzeit schriftlich erklären. Die Mitgliedschaft erlischt
mit dem Tag der Austrittserklärung.

3.6.
Jeder Austretende schuldet dem Verein für das laufende Vereinsjahr den Jahresbeitrag sowie
alifällige weitere Verpflichtungen.


3.7.
Ein Mitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, durch den Vereinsvorstand ausgeschlossen
werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied die Statuten verletzt,
sich den Anordnungen der Vereinsfunktionäre widersetzt oder mit Jahresbeiträgen im Rückstand
ist. Das Mitglied ist mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung über den Ausschluss schriftlich in
Kenntnis zu setzen.
Es kann innert einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung mit einem schriftlichen,
begründeten Antrag an den Vorstand, zu Handeln der nächsten Generalversammlung, rekurrieren.
Fällt die Generalversammlung in die Rekursfrist, so kann ein allfälliger Rekurs anlässlich der
Generalversammlung erfolgen.


3.8.
Spieler können beim SFV zum Boykott angemeldet werden, wenn sie den finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder nur teilweise nachgekommen sind.

3.9.
Alle Mutationen sind den Vereinsmitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben
(Generalversammlung, Cluborgan).


ARTIKEL 4 ORGANE

4.1.
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung und die Ausserordentliche Generalversammlung
b) die Rechnungsrevisoren
c) der Vorstand
d) die Kommissionen
- die Spielkommission
- die Juniorenkommission
- die Ehemaligen
- die Anlass-Kommission
- die PR-Kommission


ARTIKEL 5 GENERALVERSAMMLUNG/AUSSERORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG

5.1.
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte, die ihr
nach den Statuten übertragen sind.

5.2.
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich nach Ablauf des Vereinsjahres statt.

5.3.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit einberufen werden
a) durch den Vorstand
b) wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe
der Gründe mit eingeschriebenem Brief beim Vorstand verlangt.
Dem Begehren der Mitglieder ist seitens des Vorstandes innert 30 Tagen Folge zu leisten.


5.4.
Die ordentliche wie die ausserordentliche Generalversammlung ist für Vorstands und
Aktivmitglieder obligatorisch. Wer unentschuldigt wegbleibt, kann gebüsst werden. Die Höhe der
Busse wird vom Vorstand festgelegt.


5.5.
Einladung und Traktrandenliste sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung
zuzustellen.


5.6.
Anträge von Mitgliedern sind begründet mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung dem
Vereinsvorstand mit eingeschriebenem Brief einzureichen (Statutenänderungen gemäss Art. 15.2)

5.7
Stimmberechtigt an der Generalversammlung sind alle anwesenden Mitglieder, die das 16.
Altersjahr absolviert haben.

5.8.
Die Generalversammlung wird vom amtierenden Präsidenten/in bis zum Schluss geleitet. Ist er
verhindert, leitet der Vizepräsident/in oder ein anderes Vorstandsmitglied die Versammlung. Der
Versammlungsleiter stellt zu Beginn fest, ob zur Generalversammlung Statutengemäss eingeladen
wurde, lässt die Stimmenzähler wählen und stellt hiernach die Zahl der Anwesenden und der
Stimmberechtigten fest und somit, ob die Generalversammlung beschlussfähig ist

5.9.
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
a) Genehmigung des Protokolls über die letzte Generalversammlung
b) Mutationen
c) Abnahme der Jahresberichte
-des Vereinspräsidenten
-des Leiters/in der Spiel kommission
-des Leiters/in der Junioren-Kommission
-des Leiters/in der Ehemaligen
-des Leiters/in der Anlass-Kommission
-des Leiters/in der PR-Kommission
d) Abnahme und Genehmigung
- der Jahresrechnung
- des Revisorenberichtes
e) Wahl:
-des Präsidenten/in (einzeln)
-des übrigen Vorstandes (einzeln oder gesamthaft)
-der Rechnungsrevisoren/in
f) Ehrungen
g) Statutenänderungen
h) Festsetzung ordentlicher und eventueller ausserordentlicher Beiträge
i) Einsprachen gegen die erfolgte Aufnahme von Mitgliedern
j) Rekurse gegen den Ausschluss von Mitgliedern
k) Genehmigung des Budgets
1) Anträge
m) Verschiedenes


ARTIKEL 6 DER VORSTAND

6.1.
Der Vorstand besteht aus:
- Präsident/in
- Vizepräsident/in
- Sekretär/in
- Kassier/in
- Leiter/in der Spielkommission
- Leiter/in der Junioren-Kommission
- Leiter der Public Relations-Kommission
- weitere Mitglieder nach Bedarf


6.2.
In den Vorstand sind alle Mitglieder wählbar. Es können maximal 2 Chargen in einer Person
vereinigt werden. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.

6.3.
In die Kompetenz des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die nicht nach den Statuten einem
andern Organ übertragen sind. Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der
Generalversammlung.


6.4
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern und
kann zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder zuziehen; diese haben jedoch nur beratende
Stimme.

6.5.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder
anwesend sind.


6.6.
Für die Behandlung dringender Geschäfte ist der Vorstands-Ausschuss kompetent, im Namen des
Gesamtvorstandes zu entscheiden. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: Präsident/in,
Vizepräsident/in, dem oder den zuständigen Ressortleiter/n und dem Sekretär/in. Für die
Einberufung des Ausschusses ist der Präsident/in zuständig.


6.7.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident/in - im Verhinderungsfall
der Vizepräsident/in - mit dem Vizepräsidenten/in oder mit einem anderen Vorstandsmitglied,
kollektiv zu Zweien.


6.8.
Mit Ausnahme des Vereinspräsidenten/in können während der Amtsdauer ausscheidende
Vorstandsmitglieder durch den Vorstand ersetzt werden.


ARTIKEL 7 DIE SPIELKOMMISSION

7.1
Die Spielkommission besteht aus
-dem Leiter/in der Spielkommission
-den Trainern/in
-weiteren Mitgliedern nach Bedarf


7.2
Die Spielkommission organisiert und überwacht den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb.

7.3
Es liegt in der Kompetenz des Spiko-Leiters/in, die Funktionäre der Spielkommission zu
bestimmen, wobei dem Vereinsvorstand das Einspracherecht vorbehalten bleibt. Für die Verteilung
der Amter ist die Spielkommission allein zuständig.


7.4
Die Spielkommission hat das Recht, in spielerischen Angelegenheiten obligatorische
Mannschaftsversammlungen einzuberufen.


ARTIKEL 8 DIE JUNIORINNENKOMMISSION

8.1
Die Junioren-Kommission besteht aus
- dem Leiter/in der Junioren-Kommission
- mindestens 2 weiteren Mitgliedern nach Bedarf


8.2
Die Juniorenkommission organisiert und überwacht den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb der
Juniorenabteilung.

8.3
Die Funktionäre/in der Juniorenkommission werden vom Vereinsvorstand auf Vorschlag des
Leiters/in der Junioren-Kommission gewählt.


ARTIKEL 9 DIE EHEMALIGEN-KOMMISSION

9.1.
Die Ehemaligen bestimmen den Obmann, den Vizeobmann und allfällige weitere Funktionäre/in
selbst.


9.2.
Der Vereinspräsident/in, bzw. in dessen Abwesenheit der Vizepräsident/in, hat Sitz und Stimme in
der Senioren-Kommission.

9.3.
Die Senioren-Kommission ist hinsichtlich ihres Spielbetriebes selbständig.

9.4.
Für die Durchführung des Spielbetriebes sind die Senioren und Veteranen berechtigt, die Anlagen
und das Material des Vereins zu benützen.


ARTIKEL 10 DIE ANLASS-KOMMISSION

10.1.
Die Anlass-Kommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die folgenden
Verantwortungsgebiete unter sich aufteilen
-Leiter/in Anlässe
-Sportliche Anlässe
-Gesellschaftliche Anlässe
Weitere Mitglieder können jederzeit und nach Massgabe der Anlässe beigezogen werden.


10.2.
Die Anlass-Kommission ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung der sportlichen
und gesellschaftlichen Anlässe.


10.3.
Es liegt in der Kompetenz des Leiters/in Anlässe, die Funktionär/in der Unterhaltungskommission
zu bestimmen, wobei dem Vereinsvorstand das Einspracherecht vorbehalten bleibt. Für die
Verteilung der Ämter ist die Unterhaltungskommission zuständig.


ARTIKEL 11 DIE SPEZIALKOMMISSIONEN

11.1.
Der Vorstand kann Spezialkommissionen einsetzen. Die Zusammensetzung und die genauen
Aufgaben dieser Kommissionen sind in Pflichtenheften umschrieben, die jeweils vom Vorstand
genehmigt werden.


ARTIKEL 12 DIE RECHNUNGSREVISOREN

12.1.
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren/innen.

12.2.
Die Rechnungsrevisoren/in prüfen und begutachten die Jahresrechnung und erstatten über die
Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit schriftlich Bericht zu an der ordentlichen Generalversammlung.
Sie sind berechtigt, jederzeit eine Kassarevision vorzunehmen.


12.3.
An der nächsten ordentlichen Generalversammlung rückt der 2. Revisor/in nach.

12.4.
Als Rechnungsrevisoren/in sind sämtliche stimmberechtigten Mitglieder wählbar. Sie sollten nach
Möglichkeit über gute buchhalterische Kenntnisse verfügen.


ARTIKEL 13 FINANZEN

13.1.
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen
- Subventionen
- Sammlungen/Schenkungen
- Nettoerträgen aus Veranstaltungen, Werbung, Clubwirtschaft usw.


13.2.
Die Mitgliederbeiträge sind grundsätzlich zu Beginn des Vereins-/ Geschäftsjahres, resp. beim
Eintritt zu entrichten. Mitgliedern, die in der 2. Hälfte des Vereins-/ Geschäftsjahres beitreten, kann
der jeweilige Jahresbeitrag durch Beschluss des Vorstands reduziert werden.

13.3
Ehren- und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei. Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern den
Beitrag erlassen.


13.4
Separat geführte Kassen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Dieser kann dazu
spezielle Regulative erlassen.


13.5
Das Vereins-/Geschäftsjahr beginnt in der Regel am 1. Januar und endet am 31. Dezember des
Kalenderjahres.


13.6
Für die Verbindlichkeiten der Juventus Frauen haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche
Haftbarkeit der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.


13.7
Kommt der Verein durch das Verschulden eines Mitgliedes zu Schaden, so haftet dieses Mitglied
ihm gegenüber. In diesem Sinne sich auch Bussen, die dem Verein wegen unsportlichen Verhaltens
von Mitgliedern durch ein Organ des SFV überbunden werden, von den fehlbaren Mitgliedern selbst
zu tragen. Uber Ausnahmen entscheidet der Vorstand.


ARTIKEL 14 VERFAHREN BEI ABSTIMMUNGEN UND WAHLEN

14.1
Alle Abstimmungen und Wahlen sind in der Regel offen durchzuführen. Geheime Abstimmungen
finden nur statt, wenn es die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.


14.2
Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.


14.3.
Alle anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt, mit Ausnahme jener Mitglieder, die das 16.
Altersjahr noch nicht absolviert haben.


ARTIKEL 15 STATUTENAENDERUNGEN

15.1.
Statutenänderungen (Revisionen) können anlässlich einer Generalversammlung beschlossen
werden, wenn sich 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen.


15.2.
Statutenänderungsanträge sind den Mitgliedern im vollen Wortlaut 14 Tage vor der betreffenden
Generalversammlung mit der Einladung schriftlich zuzustellen.


15.3.
Statutenänderungsanträge von Mitgliedern sind dem Vorstand 30 Tage vor der
Generalversammlung mit eingeschriebenem Brief einzureichen.


ARTIKEL 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS

16.1.
Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung
erfolgen, welche speziell zu diesem Zweck einberufen wird. Sie ist nur beschlussfähig, wenn
mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Mindestens 3/4 der sich an
der Abstimmung beteiligenden Stimmberechtigten müssen sich für die Auflösung aussprechen.
Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht für die Abstimmungsbeteiligung. Im
übrigen gelten Art. 77 und 78 des ZGB.


16.2.
Bei Auflösung des Vereins muss in jedem Fall eine ordentliche Liquidation erfolgen. Zu diesem
Zweck wird eine Kommission eingesetzt, wobei ein Vertreter des Regionalverbandes als Berater
zugezogen werden kann.

16.3.
Bei einer Auflösung darf ein Vermögensüberschuss nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Er
muss beim Zentralsekretariat des SFV oder bei der entsprechenden politischen Behörde
(Gemeindekanzlei, Staatskanzlei, etc.) hinterlegt werden, bis sich ein neuer Verein mit gleichem
Namen und Zweck bildet bzw. wenn nach dem Willen der Vereinsmitglieder ein Nachfolgeverein
entsteht. Sollte die Neugründung nicht innert 10 Jahren erfolgen, so wird der Betrag dem SFV bzw.
der politischen Behörde zur Unterstützung von Sportvereinen zur Verfügung gestellt.


ARTIKEL 17 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

17.1.
Diese Statuten wurden an der Gründungs-Generalsversammlung vom 20. Dezember 2009
genehmigt.


Zürich, den 30. Dezember 2009

Juventus Frauen

Präsident: Hans Betschart
Vizepräsidentin: Loredana Walther